Beschriftet eure Kajaks!

Immer wieder löst ein herrenloses Kajak eine Kette von Suchmaßnahmen und Einsätzen der Polizei, Feuerwehr, Rettungstauchern, Hubschraubermanschaften und dem DLRG aus.

Daher empfehlen wir: schreibt euren Namen, Anschrift und eure Telefonnummer in euer Boot, damit könnte der Versuch unternommen werden euch anzurufen falls euer Boot im Fluss gefunden wird. Noch besser ist es, ein abgeschwommenes Boot direkt bei der Polizei zu melden.

Am Wochenende den 26.6.2020 kam es einmal mehr zu einem Großeinsatz bei einer Suchaktion nach einem vermeintlich vermissten Kajakfahrer
https://www.sn.at/salzburg/chronik/herrenloses-kajak-trieb-auf-der-saalach-grosse-suchaktion-gestartet-86764600

Eine ähnliche Situation ereignete sich bereits im Jahr 2019
https://www.wochenblatt.de/polizei/chiemgau-bgl/artikel/279376/gross-angelegte-suche-nach-in-not-geratenem-kajak-fahrer

Diese Verunsicherung hätte im Vorfeld vermieden werden können, wenn das verlorene Kajak bei den örtlichen Behörden gemeldet worden, oder das Kajak mit Namen und Telefonnummer des Besitzers beschriftet gewesen wäre.

In vielen Ländern werden solche überflüssigen Rettungseinsätzen im Nachgang dem Eigentümer oder demjenigen, der das Sportgerät verloren und dieses nicht offiziell gemeldet hat in Rechnung gestellt.

 

Beschriftung von Booten in der Schweiz

Seit dem 1.7.2020 gilt in der Schweiz eine Beschriftungsverordnung für Kajaks, diese wird mit 40 SFR Bußgeld pro Boot belegt. Die Verpflichtung eine Beschriftung an zu bringen, gab es schon vorher wurde aber bis 30.6.2020 nur im Ausnahmefall zur Anzeige gebracht.
https://www.seekajak.ch/binnenschifffahrtsgesetz.html

 

Mailantwort aus der Schweiz dazu:

…Kanus / Kajaks oder SUP sind von der offiziellen Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Sie benötigen keine Nummer.

Jedoch ist der Besitzer verpflichtet seinen Namen und Adresse gut sichtbar anzubringen. Dies war aber schon vor dem 01.07.2020 so.

Vor diesem Datum wurde eine Widerhandlung mit einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft gemeldet.

Mit einer Revision des Binnenschifffahrtsgesetzes werden solche Delikte neu mit einer Ordnungsbusse belegt.

Eine Widerhandlung wird mit CHF 40.—Busse bestraft

Art. 48 BSG, Art. 16 Abs. 3 und 163 Abs. 3 der BSV
Art. 2.01 Abs. 1 der BSODie Kennzeichnungspflicht gilt auf allen Gewässern (Flüsse, Seen )

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Renato Goldschmidt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

Titelfoto:
George Snook rockt die Intimidator Rapid am King of the Alps 2023, Copyright Martin Frick